Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2011

HG 2011

§ 8 Mehrausgaben, Komplementärmittel

(1) Der

gemäß § 37 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung festzulegende Betrag wird

auf 7 500 000 Euro Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen

(§ 38 Absatz 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag.

Überschreiten Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro

Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender

Betrag, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des

Landtages einzuholen.

(2) Eines

Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es zudem nicht, wenn

Komplementärmittel von der Europäischen

Union oder vom Bund unvorhergesehen bereitgestellt werden, die eine

zusätzliche anteilige Finanzierung durch das Land erforderlich machen, oder

Umschichtungen innerhalb eines Fonds der

Europäischen Union oder zwischen den Fonds, einschließlich der

Kofinanzierung durch das Land, erforderlich sind.

In den Fällen des Satzes 1

Nummer 2 bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen,

wenn die Umschichtungen im Einzelfall 5 000 000 Euro EU- und Landesmittel, bei

Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag,

überschreiten.

(3) Veranschlagte

Landesmittel und Verpflichtungsermächtigungen, die nicht mehr zur Kofinanzierung

von Leistungen Dritter für die gemäß Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke

erforderlich sind, sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung

des Ministeriums der Finanzen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die

Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist,

zuzulassen.

(4) Im

Bereich der Fonds der Europäischen Union dürfen mit Einwilligung des

Ministeriums der Finanzen Mehrausgaben bis zur Höhe der Minderausgaben aus

Vorjahren geleistet werden, soweit die zugehörigen Erstattungsanträge an die

EU-Kommission bis spätestens zum II. Quartal des Folgejahres gestellt werden

oder die Mehrausgaben zur Kofinanzierung von Mitteln aus den Fonds dienen.

§ 7 § 9